Impulsivität und Zwanghaftigkeit bei Internet-Spielstörungen: Ein Vergleich mit Zwangsstörungen und Alkoholkonsumstörung (2017)

J Behav Addict. 2017 20: 1-9. doi: 10.1556 / 2006.6.2017.069.

Kim YJ1, Lim JA1, Lee JY1,2, Oh S3, Kim SN4, Kim DJ5, Ha JE6, Kwon JS2,7, Choi JS1,7.

Abstrakt

Hintergrund und Ziele

Die Internet-Gaming-Störung (IGD) ist durch einen Kontrollverlust und eine Beschäftigung mit Internetspielen gekennzeichnet, die zu repetitivem Verhalten führt. Unser Ziel war es, die neuropsychologischen Grundprofile bei IGD, Alkoholkonsumstörung (AUD) und Zwangsstörung (OCD) im Spektrum von Impulsivität und Zwanghaftigkeit zu vergleichen.

Methoden

Insgesamt 225 Probanden (IGD, N = 86; AUD, N = 39; OCD, N = 23; gesunde Kontrollpersonen, N = 77) wurden traditionellen neuropsychologischen Tests unterzogen, einschließlich der koreanischen Version des Stroop Color-Word-Tests und computergestützten neuropsychologischen Tests , einschließlich des Stop-Signal-Tests (SST) und des intra-extradimensionalen Set-Shift-Tests (IED).

Die Ergebnisse

Im Bereich der Impulsivität machten die IGD- und OCD-Gruppen signifikant mehr Richtungsfehler im SST (p = .003, p = .001) und zeigten signifikant verzögerte Reaktionszeiten in der Farbwort-Lesebedingung des Stroop-Tests (p = . 049, p = .001). Die OCD-Gruppe zeigte von allen vier Gruppen die langsamste Lesezeit im Farbwortzustand. Im Bereich der Zwanghaftigkeit zeigten IGD-Patienten in den IED-Gesamtstudien zur Messung der Fähigkeit zur Aufmerksamkeitsgruppenverschiebung die schlechteste Leistung unter den Gruppen.

Schlussfolgerungen

Sowohl die IGD- als auch die OCD-Gruppe teilten eine Beeinträchtigung der inhibitorischen Kontrollfunktionen sowie eine kognitive Inflexibilität. Die neurokognitive Dysfunktion bei IGD hängt eher mit den Merkmalen der Impulsivität und Zwanghaftigkeit der Verhaltenssucht als mit der Impulsdyskontrolle an sich zusammen.

KEYWORDS:

Internet-Gaming-Störung; Verhaltenssucht; Zwanghaftigkeit; Impulsivität; Zwangsstörung

PMID: 29052999

DOI: 10.1556/2006.6.2017.069